Leistungen werden auch für die von Ihnen genutzte Wohnung gewährt.
Mit Einführung des Bürgergeldes gelten die ersten 12 Monate des Leistungsbezugs als sog. Karenzzeit. Das bedeutet, dass in dieser Zeit die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als Bedarf anerkannt werden.
Nach Ablauf diese Karenzzeit können nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft als Bedarf anerkannt werden. Die Höhe der angemessenen Kosten richtet sich nach den vorhandenen Personen der Bedarfsgemeinschaft.
Heizkosten können von Beginn an nur in angemessener Höhe vom Jobcenter übernommen werden.
Eine Übersicht über die Höhe der angemessenen Kosten finden Sie hier: