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Geschützte Werte und anrechenbares Vermögen

Bürgergeld dient der Sicherung Ihres Lebensunterhalts. Auch vorhandene Vermögenswerte sind bei der Prüfung eines Leistungsanspruchs zu berücksichtigen.

Wenn Sie über eigene Vermögenswerte verfügen, müssen Sie diese aufbrauchen, bevor Sie Leistungen beanspruchen können – jedoch gibt es gewisse Vermögensfreibeträge bzw. Vermögensfreigrenzen.

Für die ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs gilt eine erhöhte Vermögensfreigrenze. Diese beträgt 40.000 € für die erste Person und je 15.000 € für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Nach diesen 12 Monaten wird ein Vermögensfreibetrag je 15.000 € je Person in der Bedarfsgemeinschaft gewährt.

Zum Vermögen zählen unter anderem:

  • Bargeld und Bankguthaben
  • Aktien, Lebensversicherungen und Bausparverträge
  • Immobilien
  • Schmuck

Allerdings gibt es auch geschützte Werte, die bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden.

Dazu zählen:

  • ein angemessener Hausrat
  • selbstgenutztes Eigenheim oder Eigentumswohnung in angemessener Größe
  • für die Altersvorsorge bestimmtes Vermögen im Rahmen bestimmter Freibeträge
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

Vermögen, dass die Vermögensfreigrenze der Bedarfsgemeinschaft überschreitet, muss vor Beginn des Leistungsbezugs aufgebraucht werden.

Für weitere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter / Ihre zuständige Sachbearbeiterin.